Arzneimittel auf Rezept – Zuzahlungsbefreiung
Zuzahlungsbefreiung für 2019 nur auf Antrag bei Krankenkasse erhältlich
Arzneimittel auf Rezept – Zuzahlungsbefreiung : Jeder elfte gesetzlich krankenversicherte Bürger oder mehr als sechs Millionen Menschen sind bislang von der Zuzahlung für rezeptpflichtige Medikamente befreit – und sollten deshalb jetzt einen neuen Befreiungsantrag für das Kalenderjahr 2019 bei ihrer Krankenkasse stellen. Dazu rät der Deutsche Apothekerverband (DAV) allen Patienten, die ein planbares Einkommen (z.B. eine monatliche Rente) haben und regelmäßige Zuzahlungen (z.B. auf ärztlich verordnete Medikamente gegen chronische Krankheiten) erwarten. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die finanzielle Belastung zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens überschreitet, wobei auch Freibeträge zur Anwendung kommen. Bei chronisch kranken Patienten ist es nur ein Prozent, während Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag immer zuzahlungsbefreit sind.
Auf dem Gesundheitsportal www.aponet.de lässt sich mit dem aktuellen Zuzahlungsrechner für das Jahr 2019 ermitteln, ob die Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht wird. Ein Beispiel: Ein Familienvater ist mit einer Frau verheiratet, die unter einer chronischen Krankheit leidet. Das Paar hat zwei gesunde Kinder. Das monatliche Bruttoeinkommen der Eheleute beträgt 4.000 Euro, demnach 48.000 Euro pro Jahr. Nach Abzug des Freibetrages von 5.607 Euro für die Ehefrau und von insgesamt 15.240 Euro für die beiden Kinder ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 27.153 Euro. Da die Frau chronisch krank ist, muss die Familie zwar sämtliche Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von einem Prozent (271,53 Euro) selbst tragen, ist darüber hinaus jedoch von allen Zuzahlungen befreit.
Eine schon zum Jahresbeginn 2019 ausgestellte Befreiungsbescheinigung kann nicht nur in der Apotheke, sondern auch bei Arzt- oder Klinikbesuchen eine finanzielle und bürokratische Erleichterung sein. Wenn vom verordnenden Arzt ein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient einen entsprechenden Bescheid in der Apotheke vorlegen kann, wird keine gesetzliche Zuzahlung für die Krankenkasse eingezogen. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung ansonsten zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro.
Weitere Informationen unter www.abda.de sowie unter www.aponet.de/zuzahlungsrechner
Bild: „obs/ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände