Abmahnung – Hinweis zum Telemediengesetz
Abmahnung – Hinweis zum Telemediengesetz : Wenn Sie der Meinung sind, dass durch eine von Apotheken-Echo verbreitete Pressemitteilung Ihre Rechte verletzt wurden, beachten Sie bitte, dass Apotheken-Echo entsprechend den Regelungen der §§ 8 – 10 des Telemediengesetzes erst dann für derartige Rechtsverletzungen haftet, wenn Sie Apotheken-Echo darüber in Kenntnis gesetzt haben und die beanstandete Pressemitteilung nicht durch Apotheken-Echo entfernt wurde.
Sofern Sie Ihre Interessen dennoch unbedingt über den Weg einer Abmahnung durchsetzen wollen, ist diese darum immer an den Urheber der Pressemitteilung zu richten, nicht jedoch an Apotheken-Echo.
Alle ungeachtet dieser Rechtslage unberechtigterweise bei Apotheken-Echo eingehenden Abmahnungen werden zur weiteren Bearbeitung einem Rechtsanwalt übergeben. Die dadurch entstehenden Kosten hat zu tragen, wer sie durch seine nicht berechtigte Abmahnung ausgelöst hat.
Apotheken Echo ist eine Initiative von Webhold Medien
Über andere Portale eingestellte Pressemitteilungen
Bei Apotheken-Echo erscheinen auch Pressemitteilungen, die nicht direkt über das Portal eingestellt, sondern von anderen Betreibern übertragen werden. Sofern auch Ihre Beiträge auf diese Weise zu Apotheken-Echo gelangt sind, hat das keine weiteren Auswirkungen für Sie hinsichtlich der Verwaltung Ihrer Pressemitteilungen. Es wird nämlich auf jeden Fall die entsprechenden Beiträge zugeordnet.
Wenn Sie also auf diese Weise Benutzer von Apotheken-Echo geworden sind, können Sie jederzeit Kontakt mit Apotheken-Echo aufnehmen, falls Änderungen oder Löschung notwendig geworden sind.